| Anbieterkennzeichnung |
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Anbieterkennzeichnung gemäß § 1 Abs. 4 TMG, § 55 Abs. 1 RStV Harald Diezinger Internet: http://www.hadi-online.de Gemäß § 28 BDSG widerspreche ich jeder kommerziellen Verwendung und Weitergabe dieser Daten.
Erklärung zur Anbieterkennung
Keine Impressumspflicht
Wie sich aus § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ergibt, trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient. Webseiten richten sich in der Regel an die Allgemeinheit und sind über Suchmaschinen für jedermann theoretisch auffindbar.
Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG)
In diese Gruppe fallen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien. Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus.
Erweiterte Impressumspflicht nach § 55 RStV
Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, haben sowohl die Angaben nach § 5 TMG zu machen als auch einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Also wenn es sich um ein Angebot handelt, das für die öffentliche Meinungsbildung relevant ist und für das ein in seinen Betroffener Interesse an einer Richtigstellung haben könnte. Je nach konkreter Gestaltung könnte ein Blog unter § 55 RStVfallen, mit der Folge, dass auch ohne Geschäftsmäßigkeit die Angaben nach § 5 TMG zu machen sind.
Eingeschränkte Impressumspflicht nach § 55 RStV
Gem. § 1 Abs. 4 TMG und § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift bzw. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten.
Ich hoffe ich habe die Rechtslage richtig interpretiert und damit allen Anforderungen genüge getragen. Falls jemand anderer Meinung ist, sollte zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und dadurch unnötig entstehenden Kosten beiderseits, sofort mit mir Kontakt aufgenommen werden. Ich werde sofort Ihren Einwand prüfen lassen und diesen dann, sofern gerechtfertigt, umgehend abstellen. Die Kostennote Ihrer anwaltlichen Abmahnung ohne eine vorherige Kontaktaufnahme mit mir, werde ich deshalb im Sinne einer Schadensminderungspflicht Ihrerseits als unbegründet zurückweisen. |
| Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 06. September 2008 um 12:10 Uhr |



